Satzung des Heerener Tennisclubs 1975 e.V.
vom 20.03.1975 – in der Fassung nach der HV vom 26. Februar 2007
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🎾Art. 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen: „Heerener Tennisclub 1975“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kamen-Heeren-Werve.
1.3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4. Zweck des Vereins ist die Förderung (Pflege) des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch Förderung tennissportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5. Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Natur
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
1.7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kamen mit der Auflage, es
einem gemeinnützigen sportlichen Zweck zuzuführen.
1.10. Beschlüsse über die anderweitige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung
des Finanzamts.
🎾Art. 2
Mitgliedschaft
2.1. Der Verein unterscheidet ordentliche (aktive), fördernde (passive) und jugendliche
Mitglieder.
2.2. Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder, die sich allen Rechten und
Pflichten aus der Satzung des Vereins unterwerfen. Diese sind aktiv und passiv
wahlberechtigt.
2.3. Fördernde Mitglieder sind nicht am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder, die den
Vereinszweck durch einmalige oder laufende Zuwendungen unterstützen, sie besitzen
weder aktive noch passive Wahlberechtigung.
2.4. Jugendliche Mitglieder (minderjährige) genießen Beitragsermäßigung, haben beschränkte
Spielberechtigung und sind nicht wahlberechtigt.
2.5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.
2.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2.7. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird wirksam
am 30. Oktober, in dem die Austrittserklärung abgegeben wird, wenn die Erklärung dem
Vorstand bis zum 20. Oktober des Jahres zugeht, ansonsten wird der Austritt am 30.
Oktober des folgenden Jahres wirksam.
Eine anteilige Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
2.8. Ein Ausschluß ist zulässig aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Beitragsrückstand
von 1/2 Jahr. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
🎾Art. 3
Beiträge
3.1. Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
🎾Art. 4
Organe des Vereins
4.1. Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
4.2. Die Mitgliederversammlung
4.2.1. ... findet als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr in den ersten 3 Monaten
des Jahres statt.
Die ordentliche MV wird vom Vorstand durch schriftliche Ladung an alle ordentlichen
Mitglieder einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung muß die
Tagesordnung der MV enthalten.
4.2.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in gleicher Weise
wie die ordentliche MV einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn 20 % der
Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Die Einladungsfrist
beträgt 2 Wochen.
4.2.3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor
dem Termin einer ordentlichen HV, bis spätestens 1 Woche vor dem Termin einer
außerordentlichen HV zuzuleiten.
Der Vorstand hat die Tagesordnung unverzüglich entsprechend den Anträgen zu ergänzen.
Beinhalten die Ergänzungsanträge „wesentliche Dinge“, wie z.B. die Auflösung des
Vereins, Satzungsänderungen, Änderungen der Beiträge, vorzeitige Neuwahlen,
Entscheidungen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen oder ähnlich schwerwiegende
Entscheidungen, ist die Ergänzung der Tagesordnung unverzüglich allen Mitgliedern
zuzustellen.
In der HV ist die Tagesordnung zu ergänzen, wenn mindestens 20 % der Erschienenen
dieses befürworten. Beinhaltet der Ergänzungsantrag aus der Mitte der HV „wesentliche
Dinge“, können diese nur zur Aussprache in der HV, nicht aber zur Beschlußfassung
zugelassen werden.
4.2.3.1. Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung wird der vom Finanzwart erstellte
Kassenbericht von 2 Kassenprüfern geprüft. Sie geben in der HV einen Bericht ab.
Zu prüfen sind auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
4.2.3.2. Jährlich wird der Kassenprüfer, der in den beiden letzten Jahren amtiert hat, durch einen
neu zu wählenden ersetzt.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
4.2.3.3. Der Finanzwart legt den Kassenprüfern jeweils im April, Juli und Oktober eines Jahres
einen Vierteljahresbericht vor. In diesem Bericht sind alle Einnahmen und Ausgaben des
abgelaufenen Vierteljahres sowie die in diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche und
Verpflichtungen aufzuführen.
In den für die HV zu erstellenden Jahresbericht sind auch im Vorjahr entstandene, aber in
diesem Zeitraum nicht bezahlte Verpflichtungen aufzunehmen.
4.2.4. Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen finden durch
Handaufheben statt.
Wahlen erfolgen grundsätzlich per Wahlzettel und geheim.
Mit Zustimmung von 3/4 der Erschienen kann per Handzeichen gewählt werden. Bei
Satzungsänderungen und Beschlußfassungen über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
4.2.5. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesondert hierzu
einberufenen MV gefaßt werden. Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 der
Mitglieder anwesend sind.
4.2.6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat auf die Dauer von 2 Jahren.
Ein Vorstandsmitglied, das während der Amtsperiode eines Vorstandes wegen des
Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes gewählt wurde, wird für die Dauer der
Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Wird der gesamte Vorstand nach
Art. 4.2.8 vorzeitig
neu gewählt, bleibt es bei der in Art. 4.2.6 getroffenen Regelung.
4.2.7. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart (die Jugendwarte) wird (werden)
von der MV bestätigt. Verweigert die MV mit den Stimmen von 2/3 der erschienenen
Mitglieder die Bestätigung, hat die Jugendversammlung einen neuen Jugendwart zu
wählen, über dessen Bestätigung in der nächsten HV zu beschließen ist.
4.2.8. Vor Ablauf der Wahlperiode können der gesamte Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder abgewählt werden, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder
einen entsprechenden Tagesordnungspunkt innerhalb der o.g. Fristen beantragen.
4.2.9. Die vorzeitige Neuwahl erfolgt, indem die Mehrheit der in der HV anwesenden Mitglieder
für die Funktion des entsprechenden Vorstandsmitglieds ein anderes Mitglied wählt.
4.2.10. Die Jugendversammlung
4.2.10.1. Die Jugendversammlung berät die Angelegenheit der Vereinsjugend und vertritt deren
Interessen.
4.2.10.2. Die ordentliche Jugendversammlung ist jährlich im Zeitraum von Januar bis März vom
Jugendwart einzuberufen.
Außerordentliche Jugendversammlungen können vom Jugendwart oder den
Jugendsprechern einberufen werden.
4.2.10.3. In der ordentlichen Jugendversammlung werden jährlich zwei Jugendsprecher gewählt und
zwar ein Mädchen und ein Junge.
4.2.10.4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart (die Jugendwarte) entsprechend den zu den
Vorstandswahlen unter 4.2.1 bis 4.2.9 niedergelegten Regeln.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des HTC, die am Tag der JV das 7. Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind.
4.2.10.5. Die Wahl des Jugendwartes (der Jugendwarte) erfolgt abweichend von 4.2.7 und 4.2.10.4 direkt
durch die Hauptversammlung, wenn in der Jugendversammlung nicht mindestens 50 % der
jugendlichen Mitglieder des HTC anwesend sind.
4.2.10.6. Das Amt des Jugendwartes beginnt mit der Wahl.
4.3. Der Vorstand
4.3.1. ... besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Finanzwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und drei Beisitzern.
Die Ämter der Beisitzer können bei der Wahl mit bestimmten Funktionen verbunden
werden (Platzobmann, Pressewart).
Die einzelnen Funktionen können beliebig in Personalunion ausgeübt werden. Es sind dann
entsprechend viele Beisitzer zu wählen, so daß es bei 9 Vorstandsmitgliedern bleibt. Auf
Beschluß des Vorstandes kann im Bedarfsfall ein zweiter Jugendwart gewählt werden
(Art. 4.2.10.4). Die Wahl des dritten Beisitzers entfällt sodann.
4.3.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die
Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder zu Organhandlungen werden vom Vorstand
geregelt.
4.3.3. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder von 2 anderen Vorstandsmitgliedern
zusammen einberufen. Die Ladung zur Sitzung hat schriftlich bis spätestens 3 Tage vor
dem Termin zu ergehen.
4.3.4. Ist bestimmt, daß der Vorstand eine Entscheidung trifft, ist die Zustimmung der Mehrheit
der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Vorstandsentscheidungen können im Einzelfall auch außerhalb einer Vorstandssitzung
getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder unterrichtet werden und wenn die
Mehrheit zustimmt.
4.3.5. Der Vorstand erläßt zur Regelung des Sport- und Spielbetriebes eine Sport- und
Spielordnung.
4.3.6. Bei einem vorzeitigen Rücktritt von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode
werden die Funktionen des Zurückgetretenen von einem oder mehreren der verbleibenden
Vorstandsmitglieder übernommen.
Findet sich hierzu kein Vorstandsmitglied bereit oder ist die Arbeitsfähigkeit des
Vorstandes nicht gewährleistet, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich
eine außerordentliche HV einzuberufen.
Eine außerordentliche HV ist einzuberufen, wenn durch vorzeitiges Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern weniger als 5 Vorstandsmitglieder verbleiben.
🎾Art. 5
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
5.1. Beschlußanträge werden von dem in der Sitzung amtierenden Schriftführer schriftlich
aufgenommen, wenn sie ihm nicht schriftlich vorgelegt werden. Die dem Schriftführer
vorliegende Antragserfassung wird sodann verlesen und steht in der verlesenen Form zur
Abstimmung.
5.2. Das vom Versammlungsvorsitzenden bekanntgegebene Ergebnis wird vom Schriftführer im
Protokoll vermerkt.
5.3. Ist ein Vorstandsbeschluß außerhalb einer Vorstandssitzung zustandegekommen
(Art. 4.3.4), ist der Beschluß hernach schriftlich niederzulegen. Dabei sind die
Vorstandsmitglieder aufzuführen, die den Beschluß getragen haben.
5.4. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Protokolls sind unverzüglich nach
Kenntnisnahme vom Inhalt, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung beim
Protokollführer, 1. oder 2. Vorsitzenden geltend zu machen.
🎾Art. 6
Vereinsstrafen
6.1. Zuwiderhandlungen gegen Vereinsrecht (Satzung, Sportordnung u.a.) oder
vereinsschädigendes Verhalten können sanktioniert werden durch:
6.2. Verweis
6.3. Spielverbot von 1 Woche bis zu 6 Monaten
6.4. Platzverbot von 1 Woche bis zu 6 Monaten
6.5. Ausschluß aus dem Verein
6.6. Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einer Sanktionsordnung.
🎾Art. 7
Ehrungen
7.1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die sich in außergewöhnlichem Maße um den
Heerener Tennisclub verdient gemacht haben, können durch Verleihung der Ehrentitel
„Ehrenvorsitzende(r)“, „Ehrenvorstand“ und „Ehrenmitglied“ ausgezeichnet werden.
7.2. Über die Verleihung dieser Titel entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
7.3. Die Ehrung setzt in der Regel voraus, daß der zu Ehrende mindestens 10 Jahre dem
Vorstand des HTC bzw. dem HTC angehört hat und in prägender Weise tätig war.